AGB

Für jeden Schadensfall haftet der Mieter im Rahmen seiner Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von 10.000,– Euro

1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss

1.1 Die Vermietung von Geräten erfolgt ausschliesslich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen

unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.

1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftl. Bestätigung durch den Vermieter zustande.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter schriftl.

bestätigt worden sind.

2. Beginn der Mietzeit

2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach

schriftl. Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von dem Vermieter verlassen hat oder

von dem Vermieter zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.

2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend,

sofern nicht anders schriftl. vereinbart wurde.

2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter

über.

2.4 Die Mietstation ist berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges

Gerät zur Anmietung bereit zu stellen.

3. Übernahme des Gerätes, Mangelrügen, Haftung

3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. Absendung auf seine Kosten besichtigen.

Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen.

Etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese dem Vermieter anzuzeigen.

3.2 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt der Vermieter auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder

lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen.

In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu dessen

Beseitigung.

3.3 Im Fall eines rechtzeitig gerügten und von dem Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des

Gerätes den Mietzins anteilig kürzen.

Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatz und ausservertragliche Ansprüche

sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grob fahrlässig handelt.

Der Schadensersatz ist auch dann auf das 4-fache der angefallenen Miete begrenzt.

4. Arbeitszeit

Die Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden pro Tag, bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat, zugrunde

Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten Überstunden.

Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten) unverzügl. nach Mietende anzugeben und auf

Verlangen zu belegen.

Bei fehlenden oder unregelm. Angaben über die Überstunden, vereinbaren die Parteien ein pauschales Entgelt, unter Berücksichtigung der

Mietdauer und der weiteren Umstände des Einzelfalles.

5. Mietberechnung und Mietzahlung

5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät.

Die MwSt. und sämtl. Nebenkosten werden gesondert berechnet.

Bei längerer Mietzeit wird eine Zwischenrechnung gestellt.

Dasselbe gilt bei etwaiger Verlängerung der Mietzeit.

Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftl. Vereinbarung und nur zahlungshalber

angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von dem Vermieter auf die Forderung (Kosten, Zinsen, Schadenersatz,Miete)

verrechnet.

Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten i.H.v. jeweils 15 Euro zu ersetzen.

5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäss gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt

ein Verstoss gegen eine Vertragsbestimmung insbesondere Gefährdung des Eigentums von dem Vermieter an dem Gerät,

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselproteste etc. vor, so

ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen.

Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen.

Die Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter lässt die Verpflichtungen des Mieters unberührt.

Der Vermieter behält sich auch die Geltendmachung weiteren Schadens vor.

5.3 Gegenüber den Ansprüchen von dem Vermieter ist die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur

möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Sicherung Berechtigung

6.1 Zur Sicherung sämtl. gegenwärtiger und künftiger Ansprüche vom Vermieter tritt der Mieter hiermit in Höhe des ges. vereinbarten

Mietzinses zuzügl. 25 % seiner Ansprüche gegenüber dem Bauherren , bei dem gemieteten Geräte eingesetzt sind, an den

Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt.

6.2 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der Normalen Geschäftszeit bei dem Mieter oder am Einsatzort zu

besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

7. Nebenkosten, Versicherungen

7.1 Der Mieter stellt den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter, ungeachtet der Schuldfrage, frei.

7.2… Für den Fall, dass die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeugs in Anspruch genommen wird, trägt der Mieter dieses

Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 10.000,– Euro.

8. Pflichten des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäss zu behandeln, insb. es vor Überbeanspruchungen

in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige

Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine

Kosten vornehmen zu lassen.

Der Vermieter ist vom Mieter unverzügl. zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vorliegt.

Der Mieter ist berechtigt, ohne vorherige schriftl. Zustimmung von dem Vermieter Veränderungen am Mietgegenstand insb.

An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.

8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete,

erfahrene Fachkräfte erfolgt.

Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften des Vermieters entsprechen und stets von einwandfreier

Beschaffenheit sein.

Der Mieter hat die Geräte ausserhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung

zu sorgen.

Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter unter Übernahme etwaiger Kosten und die

dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen.

9. Beendigung der Mietzeit

9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und

vertragsgemässem Zustand nach Wahl des Vermieters beim Vermieter oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens

jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

9.2 Erfolgt die Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in

ordnungs- und vertragsgemässem Zustand durch den Mieter.

9.3 Die Mietzeit verlägert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, an der am Mietgegenstand beim Kunden oder beim Vermieter

Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden.

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemässem Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, das

Gerät sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen.

Der Vermieter behält sich Schadenersatz vor.

11. Kündigung

11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag.

Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von

2 Wochen zum Monatsende durch Einschreibebriefe kündigen. Bei kürzerer Mietzeit wird diese Kündigungsfrist individuell vereinbart.

11.2 Unbeschadet seiner Rechte im Falle des Zahlungsverzuges kann der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist

kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige

schriftl. Einwilligung vom Vermieter an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt.

12. Verlust des Mietgegenstandes

Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er nach Wahl vom Vermieter ein gleichwertiges

Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.

13. sonst. Bestimmungen

13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und Kunden gilt ausschliesslich das Recht der BRD.

Erfüllungsort ist der Sitz der Mietstation.

13.2 Ausschliesslicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristische Personen des öffentl. Rechts und Personen,

die im Inland keinen allg. Gerichtstand haben ist der Sitz der Mietstation.

Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort

ausserhalb der BRD verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird

die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt.

Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen die den unwirksamen sowie dem Vertrag im

übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mögl. nahe kommen.

Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke ausweist.

13.4 Die Bestellung einer Bühne über unsere Homepage ist verbindlich und kann kurzfristig auch nicht mehr widerrufen weren.